und hinsichtlich der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2. in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, aStGB, Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 105 AVIG, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 3 StPO sowie hinsichtlich des Schuldspruchs gemäss Ziff. II. in Anwendung der Art. 47, 106, 148a Abs. 2 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 1'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.