Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 30. September 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz, angeblich begangen im Februar 2013 in D.________, infolge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz, mehrfach begangen in D.________: 2.1. im März 2014