501, pag. 502) ordnete die damalige Verfahrensleitung mit Verfügung vom 16. November 2020 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an, gab die vorgesehene Zusammensetzung der Kammer bekannt und setzte der Generalstaatsanwaltschaft eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung an (pag. 504 f.). Am 15. Dezember 2020 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre schriftliche Berufungsbegründung zu den Akten (pag. 514 ff.). Die Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 14. Januar 2021 dazu Stellung (pag. 525 ff.). Am 28. Januar 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Duplik (recte: Replik, pag. 534).