Die Beschuldigte, dazumal amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin E.________, verzichtete mit Eingabe vom 2. November 2020 auf die Erhebung einer Anschlussberufung (pag. 502). Nach Eingang der Zustimmung der Parteien (pag. 501, pag. 502) ordnete die damalige Verfahrensleitung mit Verfügung vom 16. November 2020 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an, gab die vorgesehene Zusammensetzung der Kammer bekannt und setzte der Generalstaatsanwaltschaft eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung an (pag.