2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 456). Nach Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 30. September 2020 (pag. 482 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft am 21. Oktober 2020 form- und fristgerecht die Berufung. Sie focht die Einstellung gemäss Ziff. I.1. und den Schuldspruch gemäss Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Dispositivs sowie die Strafzumessung an (pag. 493 ff.). Die Beschuldigte, dazumal amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin E.___