Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 585 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. März 2024 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Sanwald Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ Strafklägerin Gegenstand Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, Widerhandlungen gegen das Arbeitslosen- versicherungsgesetz Neubeurteilung des Urteils der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2021 (SK 20 437) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 13. Juli 2020 stellte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen in der Zeit von Oktober 2016 bis 13. Juli 2017 in D.________, und wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitslosenversicherungs- gesetz, angeblich begangen im Februar 2013 in D.________, zufolge Verjährung ein, dies ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten. Gleichzeitig wurde die Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (begangen in der Zeit vom 14. Juli 2017 bis Januar 2018 in D.________) und der Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (mehrfach begangen in D.________ im März 2014, in der Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 sowie in der Zeit von August 2016 bis September 2016) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 24 Tages- sätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1'920.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Wei- ter verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte zur Bezahlung einer Verbindungs- busse von CHF 480.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00 (Ersatzfrei- heitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung). Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden der Beschuldigten vollumfänglich aufer- legt und eine Entschädigung für ihre amtliche Verteidigung festgelegt (pag. 448 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 456). Nach Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 30. September 2020 (pag. 482 f.) erklärte die Generalstaatsanwalt- schaft am 21. Oktober 2020 form- und fristgerecht die Berufung. Sie focht die Ein- stellung gemäss Ziff. I.1. und den Schuldspruch gemäss Ziff. II.1. des erstinstanzli- chen Dispositivs sowie die Strafzumessung an (pag. 493 ff.). Die Beschuldigte, da- zumal amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin E.________, verzichtete mit Eingabe vom 2. November 2020 auf die Erhebung einer Anschlussberufung (pag. 502). Nach Eingang der Zustimmung der Parteien (pag. 501, pag. 502) ordnete die da- malige Verfahrensleitung mit Verfügung vom 16. November 2020 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an, gab die vorgesehene Zusammensetzung der Kammer bekannt und setzte der Generalstaatsanwaltschaft eine Frist zur Einrei- chung der schriftlichen Berufungsbegründung an (pag. 504 f.). Am 15. Dezember 2020 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre schriftliche Berufungsbegründung zu den Akten (pag. 514 ff.). Die Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 14. Januar 2021 dazu Stellung (pag. 525 ff.). Am 28. Januar 2021 verzichtete die General- staatsanwaltschaft auf eine Duplik (recte: Replik, pag. 534). 2 Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriften- wechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 535 f.). Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 bzw. 22. Februar 2021 wurde eine Änderung in der Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (pag. 541 f., pag. 547 f.). 3. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (SK 20 437) Mit Urteil SK 20 437 vom 27. Mai 2021 erkannte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern was folgt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 30. Septem- ber 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitslosenver- sicherungsgesetz, angeblich begangen im Februar 2013 in D.________, infolge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten. 2. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversiche- rungsgesetz, mehrfach begangen in D.________: 2.1. im März 2014 2.2. in der Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 2.3. in der Zeit von August 2016 bis September 2016 II. A.________ wird schuldig erklärt: des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen in der Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2018 in D.________ und hinsichtlich der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2. in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, aStGB, Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 105 AVIG, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 3 StPO sowie hinsichtlich des Schuldspruchs gemäss Ziff. II. in Anwendung der Art. 47, 106, 148a Abs. 2 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 1'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'700.00. 3 III. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 werden vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). IV. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin E.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.50 200.00 CHF 4’900.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 310.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’360.00 CHF 412.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’772.70 volles Honorar CHF 6’125.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 310.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’585.00 CHF 507.05 Total CHF 7’092.05 nachforderbarer Betrag CHF 1’319.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 5’772.70. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin E.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'772.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin E.________ die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 7'092.05, ausmachend CHF 1'319.35, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin E.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.50 200.00 CHF 2’500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 90.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’590.00 CHF 199.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’789.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 2'789.45. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. V. [Eröffnungsformel] 4. Urteil des Bundesgerichts 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 Gegen dieses Urteil erhob die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. Juni 2021 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (pag. 585 ff.). Mit Urteil 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 hiess das Bundesgericht die Be- 4 schwerde – soweit es darauf eintrat – gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (pag. 597 ff.). Inhaltlich erwog das Bundesgericht zusammengefasst, dass die Beschuldigte gemäss den Feststellungen im Urteil SK 20 437 um die Pflicht gewusst habe, jegli- che Einkommensquellen gegenüber der Arbeitslosenversicherung offenzulegen. Sie habe ebenso gewusst, dass die Angabe von Einkünften Auswirkungen auf die Höhe der ausbezahlten Leistungen habe. In Anbetracht dieses Wissens, nament- lich aus der jahrelangen Erfahrung der Beschuldigten beim Bezug von Arbeitslo- sengeldern und den eindeutigen Hinweisen auf den Formularen, habe sie sicher voraussehen müssen, dass die Nichtdeklaration von Einkünften zu überhöhten Auszahlungen durch die Arbeitslosenkasse führen werde. Damit habe die Beschul- digte den tatbestandsmässigen Erfolg in ihren Willen und folglich in ihren direkten Vorsatz aufgenommen. Mit dem vorliegenden Deliktsbetrag von CHF 22'198.65 sei die Erheblichkeitsschwelle eines leichten Falles sodann weit überschritten und der Sachverhalt zeichne sich durch eine längere deliktische Tätigkeit aus. Bei einem Deliktszeitraum von 16 Monaten könne nicht mehr von einer kurzen Zeitspanne gesprochen werden. Während dieser Zeit seien der Beschuldigten zu hohe Tag- gelder von monatlich ca. CHF 1'387.00 zugesprochen worden, weshalb sie mehr als einen Drittel ihres versicherten Verdienstes zusätzlich erhalten habe. Sie habe sich damit über einen längeren Zeitraum einen ihrer Situation nicht angemessenen Lebensstandard leisten können. Sie habe zudem Tätigkeiten bei mehreren Arbeit- gebern verschwiegen. Weiter habe sie regelmässig Termine bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) wahrgenommen und sei in ständigem Austausch mit ihrer Ansprechperson gestanden. Trotzdem habe sie ihre Tätigkeiten verschwiegen, was für eine erhebliche kriminelle Energie spreche. Verschuldensmindernd wirke sich aus, dass sie die bei der Arbeitslosenkasse nicht angegebenen Einkünfte bei der Arbeitslosenkasse abgerechnet und in den Steuererklärungen deklariert habe. Sie habe allerdings nicht bloss eventualvorsätzlich gehandelt, weshalb ihr Verschulden unter diesem Gesichtspunkt nicht gemindert werde. Dass sie die zu Unrecht bezo- genen Gelder nach Eröffnung des Strafverfahrens zurückbezahlt habe, könne im Rahmen der Täterkomponenten (tätige Reue), nicht jedoch bei der Frage, ob ein leichter Fall vorliege, berücksichtigt werden. Insgesamt könne nicht mehr von einer bloss geringen kriminellen Energie und entsprechend nicht von einem leichten Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB ausgegangen werden. Da die Beschuldigte nach Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei, habe die Kammer eine neue Strafzu- messung vorzunehmen (pag. 597 ff.). 5. Prozessgeschichte und Beweismassnahmen im Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 4. November 2022 wurde vom Eingang des Bundesgerichtsur- teils 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 Kenntnis genommen und gegeben. Ferner wurde mitgeteilt, dass die Kammer aufgrund der verbindlichen bundesgerichtlichen Erwägungen die Strafzumessung neu zu beurteilen habe und aufgrund des be- schränkten Verfahrensgegenstandes die Durchführung eines schriftlichen Verfah- rens beabsichtige. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, innert Frist zum be- absichtigten Vorgehen Stellung zu nehmen und allfällige Beweismassnahmen zu beantragen. Es wurde schliesslich in Aussicht gestellt, über die Beschuldigte von 5 Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug sowie einen aktuellen Leu- mundsbericht (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse) einzuholen (pag. 609 f.; pag. 611 und pag. 620 ff.). Gegen das beabsichtigte Vorgehen erho- ben weder die Beschuldigte (Eingabe vom 9. November 2022, pag. 616) noch die Generalstaatsanwaltschaft (Eingabe vom 17. November 2022, pag. 618) Einwän- de. Die Strafklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Es wurden keine weite- ren Beweismassnahmen beantragt. Mit Verfügung vom 25. November 2022 ordnete die Verfahrensleitung für die Neu- beurteilung das schriftliche Verfahren an und gab der Generalstaatsanwaltshaft als Berufungsführerin Gelegenheit, innert einer Frist von 20 Tagen eine schriftliche Begründung zu den von der Rückweisung betroffenen Punkten einzureichen (pag. 626 f.). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 reichte die Generalstaatsan- waltschaft eine schriftliche Begründung ein (pag. 629 ff.; zum Inhalt, vgl. nachfol- gende Ziff. 6.1). Innert der mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 angesetzten Frist reichte die Beschuldigte ihre Stellungnahme zu den Akten (pag. 639 ff.; zum Inhalt, vgl. nachfolgende Ziff. 6.2). Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wurde fest- gehalten, dass sich die Strafklägerin innert Frist nicht habe vernehmen lassen. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel an- geordnet werde und allfällige Gegenbemerkungen innert 10 Tagen einzureichen seien (pag. 648 f.). Innert Frist teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie keine Gegenbemerkungen anzubringen habe (pag. 651). Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 wurde den Parteien schliesslich mitgeteilt, dass die Kammer ge- stützt auf die Akten in der nächsten Zeit im schriftlichen Verfahren entscheiden werde (pag. 652 f.). 6. Anträge und Vorbringen der Parteien im Neubeurteilungsverfahren 6.1 Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung vom 14. Dezember 2022 stellte die Generalstaatsanwaltschaft die folgenden Anträge (pag. 630; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 13. Juli 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitslosen- versicherungsgesetz, angeblich begangen im Februar 2013 infolge Verjährung eingestellt wurde; 1.2. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversiche- rungsgesetz, mehrfach begangen in D.________ 1.2.1. im März 2014; 1.2.2. in der Zeit vom Dezember 2015 bis Mai 2016; 1.2.3. in der Zeit vom August 2016 bis September 2016. 2. A.________ sei darüber hinaus schuldig zu erklären wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in der Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2018 in D.________. 6 3. A.________ sei gestützt darauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 148a Abs. 1 StGB, Art. 105 AVIG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen 3.1. Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.00, wobei der Vollzug aufzuschie- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen sei; 3.2. Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten (Art. 5 Anhang I FZA). 5. Das Honorar für die amtliche Verteidigung gerichtlich zu bestimmen. Zur Begründung der gestellten Anträge hielt die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass die Beschuldigte nach den bindenden Erwägungen des Bundesgerichts nach Art. 148a Abs. 1 StGB und nicht nach Abs. 2 derselben Bestimmung (leichter Fall) schuldig zu sprechen sei. Das Bundesgericht habe weiter festgehalten, dass die Beschuldigte als sicher habe voraussehen müssen, dass die Nichtdeklaration von Einkünften zu überhöhten Auszahlungen durch die Arbeitslosenkasse führe und sie damit den tatbestandsmässigen Erfolg auch in ihren Willen und daher in ihren di- rekten Vorsatz aufgenommen habe. Es sei daher von direktem Vorsatz auszuge- hen. Als Konsequenz des vom angefochtenen Urteil beantragten Schuldspruchs sei auch die Strafzumessung neu vorzunehmen. Die Beschuldigte habe sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozi- alhilfe schuldig gemacht. Für diese Schuldsprüche erscheine eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion, weshalb das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelange. Auszugehen sei von der Einsatzstra- fe für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe als schwerste Tat. Mit dem Deliktsbetrag von CHF 22'198.65 habe die Beschuldigte das von Art. 148a StGB geschützte Rechtsgut vergleichsweise eher leicht verletzt. Der Betrag sei indes zu Lasten der Arbeitslosenkasse bzw. zu Lasten von Beiträgen anderer Arbeitnehmenden gegangen, was den Schaden als nicht unerheblich erscheinen lasse. Die Vorgehensweise der Beschuldigten lasse auf keine sehr hohe kriminelle Energie schliessen. Der lange Deliktszeitraum von 16 Monaten sei erschwerend zu berücksichtigen, da sich die Beschuldigte mehr als über ein Jahr darauf eingerichtet habe, deutlich über ihrer Anspruchsberechtigung liegende Einkünfte zu erzielen. Sie habe ausserdem regelmässige Einkünfte von mehreren Arbeitnehmern verschwiegen. Betreffend subjektive Tatschwere sei rele- vant, dass sie direktvorsätzlich gehandelt habe. Unter den gegebenen Umständen erscheine eine Einsatzstrafe von 140 Tagessätzen als dem Verschulden der Be- schuldigten angemessen. Für die Widerhandlungen gegen das Arbeitslosenversi- cherungsgesetz über einen Zeitraum von neun Monaten und bei einem Deliktsbe- trag von CHF 7'648.10 erscheine mit Verweis auf die gemachten Ausführungen ei- ne Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen. Diese sei im Umfang von 20 Tagessätzen asperierend zu berücksichtigen. In Bezug auf die Täterkomponenten seien die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben sowie die Strafempfindlich- keit neutral zu werten. Strafmindernd sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte den Schaden zwischenzeitlich vollumfänglich zurückbezahlt habe. Insgesamt sei die Strafe deshalb um 10 Tagessätze auf 150 Tagessätze zu reduzieren, wobei die 7 Höhe des Tagessatzes auf CHF 60.00 festzusetzen sei. Dies unter Aufschub des Vollzugs und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Da die Beschuldig- te mit ihren Anträgen unterliege, habe sie schliesslich die Kosten des ersten obe- rinstanzlichen Verfahrens wie auch des Neubeurteilungsverfahrens zu tragen (pag. 629 ff.). 6.2 Beschuldigte Im Rahmen der Stellungnahme vom 3. Januar 2023 wurden seitens der Verteidi- gung die folgenden Anträge gestellt (pag. 638): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 13. Juli 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1. das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Arbeitslo- senversicherungsgesetz, angeblich begangen im Februar 2013 zufolge Verjährung ein- gestellt wurde; 1.2. die Beschuldigte schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversi- cherungsgesetz, mehrfach begangen in D.________ 1.2.1. im März 2014; 1.2.2. in der Zeit vom Dezember 2015 bis Mai 2016; 1.2.3. in der Zeit von August 2016 bis September 2016. 2. Die Beschuldigte sei schuldig zu erklären wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in der Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2018 in D.________. 3. Die Beschuldigte sei gestützt darauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche zu einer Geldstra- fe von 60 Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzu- schieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen sei. 4. Von einer Landesverweisung sei in Anwendung von Art. 5 Anhang I FZA abzusehen. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen; 6. Die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens (SK 20 437) sowie des Neubeurteilungsver- fahrens (SK 22 585) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Zur Begründung der Anträge wurde in der Stellungnahme festgehalten, dass eine Landesverweisung zufolge des geltenden Verschlechterungsverbots nicht ausge- sprochen werden dürfe und seitens der Generalstaatsanwaltschaft demnach kein diesbezüglicher Antrag gestellt werden könne. Da sie dies dennoch gemacht habe, beantrage die Beschuldigte übereinstimmend, auf das Aussprechen einer Landes- verweisung zu verzichten. Zur Prozessgeschichte und zum Schuldspruch gebe es keine Bemerkungen. Hin- sichtlich Strafart sei sowohl für die Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversiche- rungsgesetz als auch für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe das Aussprechen einer Geldstrafe angemessen und zweckmässig. Als Einsatzstrafe sei von Letzterem auszugehen. In Bezug auf die diesbezüglichen Tatkomponenten sei festzuhalten, dass Art. 148a StGB das 8 Rechtsgut des Vermögens schütze und es damit einzig auf den Deliktsbetrag und nicht auf die Länge des Deliktszeitraumes und die Anzahl Arbeitgeber ankomme. Der Deliktsbetrag sei mit insgesamt CHF 22'198.65 resp. monatlich CHF 1'387.40 gering. Zudem sei es dem Tatbestand immanent, dass die zu Unrecht bezogenen Leistungen zu Lasten der Allgemeinheit gehen würden. Dies dürfe aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht erneut berücksichtigt werden. Sodann lasse die Vorgehensweise der Beschuldigten auf keine bzw. eine höchstens geringe krimi- nelle Energie schliessen. Sie habe, abgesehen von der fehlenden Deklaration in den Formularen, keine weiteren Täuschungshandlungen vorgenommen und die Einkünfte über die Ausgleichskasse abgerechnet und in den Steuererklärungen korrekt deklariert. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte die Arbeitslosenkasse den ungerechtfertigten Bezug erkennen können resp. müssen. Deren Mitverantwortung sei strafmindernd zu berücksichtigen. Analog dem Urteil SK 20 506 vom 3. Novem- ber 2021 sei von einem objektiv leichten Tatverschulden auszugehen. Dass die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe, sei tatbestandsimmanent. Aufgrund des leichten Tatverschuldens sei von einer Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen auszuge- hen. Die Strafe von 30 Tagessätzen für die Verletzung des Arbeitslosenversiche- rungsgesetzes sei aufgrund des engen Zusammenhanges lediglich zu 50% (aus- machend 15 Tagessätze) zu asperieren. In Bezug auf die Täterkomponenten sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte geständig gewesen sei und mit der ge- schädigten Ausgleichskasse sowie den Strafbehörden kooperiert habe. Sie habe den bezogenen Betrag sodann bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung zurückbezahlt gehabt. Dies wirke sich strafmindernd aus. Im Ergebnis sei die Strafe um 15 Tagessätze auf insgesamt 60 Tagessätze zu reduzieren. Aus- gehend von einem geringen regelmässigen Einkommen von CHF 2'000.00 sei die Höhe des Tagessatzes auf CHF 30.00 festzusetzen. Der Vollzug der Geldstrafe sei, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, aufzuschieben. Aus Billig- keitsgründen und in sinngemässer Anwendung von Art. 428 Abs. 3 i.V.m. 428 Abs. 4 bzw. 426 Abs. 3 Bst. a StPO seien die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens vom Kanton Bern zu tragen. Da die Beschuldigte ferner nicht zu ver- antworten habe, dass die Sache aufgrund einer vom Obergericht abweichenden Beurteilung des Bundesgerichts zurückgewiesen worden sei, seien die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens dem Kanton Bern aufzuerlegen (pag. 637 ff.). 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe gemäss Ziff. I.1. und den Schuldspruch des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Dispositivs sowie auf die Strafzumessung. Zu überprüfen ist auch eine allfällige Landesverweisung, zumal die Generalstaats- anwaltschaft mit dem beantragten Schuldspruch wegen eines Katalogdelikts und dem Antrag auf Verzicht einer Landesverweisung (implizit) bereits im ersten obe- rinstanzlichen Verfahren deren Überprüfung verlangte. In den angefochtenen Punk- ten prüft die Kammer das vorinstanzliche Urteil mit voller Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Art. 303 Abs. 1 StPO). Weil die Generalstaatsanwaltschaft Berufung 9 anmeldete, ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie darf das erstinstanzliche Urteil damit auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Die nicht angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils, konkret die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitslosenversiche- rungsgesetz gemäss Ziff. I.2. sowie der Schuldspruch der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz gemäss Ziff. II.2. des erstinstanz- lichen Dispositivs sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen. Über die Verfah- renskosten und die amtlichen Entschädigungen ist praxisgemäss neu zu befinden. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundes- rechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassier- te. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsent- scheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Ge- genstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bun- desgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Vorliegend erwog das Bundesgericht, die Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz gehandelt und sei nach Art. 148a Abs. 1 StGB und nicht nach Abs. 2 derselben Bestimmung (leichter Fall) schuldig zu sprechen (vgl. Ziff. 4. hiervor). Die Kammer ist bei ihrer Neubeurteilung hieran gebunden. Die übrigen Teile des aufgehobenen Urteils sind unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen ins neue Urteil zu übernehmen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Die Sachverhaltswürdigung des aufgehobenen Urteils vom 27. Mai 2021 (SK 20 437) hat Bestand und wird daher integral in das vorliegende Urteil übernommen (pag. 553 ff.): [6.] Der objektive Sachverhalt ist – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – im Wesentlichen unbestritten. Der Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 11. März 2020 vorgeworfen, in der Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2018 Leistungen der Arbeitslosenversi- cherung bezogen und im gleichen Zeitraum ein Erwerbseinkommen durch Arbeitsleistungen für die F.________, die Firma G.________ AG resp. H.________ AG, die Familien I.________ und J.________ sowie die K.________ AG erzielt zu haben, welches sie wissentlich und wil- lentlich in ihrem Antrag auf Sozialleistungen vom 25. Oktober 2016 und in ihren wiederkehren- den monatlichen Angaben als versicherte Person nicht angegeben hat. So habe sie die Ar- beitslosenkasse über ihre Erwerbstätigkeit getäuscht und wissentlich sowie willentlich unbe- rechtigte Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Gesamtbetrag von CHF 24'105.65 er- wirkt (pag. 390). 10 [7.] Die Beschuldigte bestritt im gesamten Verfahren nie, die genannten Arbeitsleistungen getätigt und die daraus erzielten Einkünfte nicht gemeldet zu haben (vgl. etwa pag. 61). Als Erklärung für die unterbliebenen Meldungen gab sie an, sie habe stets gedacht, dass sie 20% arbeiten könne, ohne dies deklarieren zu müssen (pag. 61, pag. 330 Z. 73 ff., pag. 333 Z. 193 ff., pag. 334, Z. 218 f., pag. 335, Z. 249 f., pag. 423, Z. 5 ff.). Dass entsprechende Meldungen un- terlassen wurden, ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der Beschuldigten, sondern auch aus den sich in den Akten befindlichen Meldeformularen «Angaben der versicherten Person» der Monate Dezember 2016 bis Januar 2018 (pag. 148 ff.) und dem «Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung» vom 25. Oktober 2016 (pag. 226 ff.). Die entsprechenden Meldeformulare enthalten, mit Ausnahme der Formulare August bis Oktober 2017, bei denen eine Erwerbs- tätigkeit beim Hotel L.________ angegeben wurde (pag. 164 f., pag. 172 f., pag. 176 f.), keine Angaben über allfällige Erwerbstätigkeiten während der jeweiligen Zeit des Bezugs der Leis- tungen der Arbeitslosenversicherung. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass die Beschul- digte im hier massgebenden Zeitraum von Oktober 2016 bis Januar 2018 Zwischenverdienste in unterschiedlicher Höhe erzielte (vgl. Belastungsanzeigen I.________ [pag. 64 f.], Ver- gütungsaufstellung J.________ [pag. 86] und Lohnblätter der Firmen G.________ AG [pag. 92 f.] resp. H.________ AG [pag. 95], K.________ AG [pag. 106] sowie F.________ [pag. 112 f.]). Bei den angeklagten Nichtmeldungen handelt es sich um Reinigungsarbeiten, welche die Be- schuldigte mehr oder weniger regelmässig ausführte (vgl. etwa pag. 88, pag. 90, pag. 92 ff., pag. 106, pag. 112 ff.). Für die Berechnung der zwischen Oktober 2016 und Januar 2018 zu viel erbrachten Leistun- gen kann auf die Korrekturübersichtstabelle der Arbeitslosenkasse M.________ (pag. 24), auf ihre entsprechenden Abrechnungen (pag. 143 ff.) und Rückforderungen (pag. 33 ff.) sowie auf das von ihr verfasste Antwortschreiben an die Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2019 (pag. 25 f.) verwiesen werden. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass die Arbeitslosenkasse für den massgeblichen Zeitraum einen Betrag von CHF 22'198.65 zurückforderte (wobei nach Addition der entsprechenden Beträge gemäss Rückforderungsabrechnungen [pag. 33 ff.] bzw. der Ex- cel-Berechnung [pag. 24] ein Betrag von CHF 22'207.65 resultiert). Zu erwähnen ist bereits an dieser Stelle, dass die Beschuldigte den von der Arbeitslosenversicherung zurückgeforderten Betrag von CHF 22'198.65 bereits vollständig zurückbezahlt hat (pag. 422, Z. 18 ff., pag. 443 ff.). Den sich ebenfalls in den Akten befindlichen Steuererklärungen ist unter anderem zu entneh- men, dass die Beschuldigte in den Jahren 2016 und 2017 aus unselbstständiger Erwerbstätig- keit einen Nettolohn von CHF 25'082.00 (2016; pag. 280) bzw. CHF 17'571.00 (2017; pag. 274) erzielte und nebenbei auch die bezogenen Arbeitslosengelder deklarierte. Die hier relevanten Einkünfte der Beschuldigten wurden darüber hinaus auch der Ausgleichskasse ge- meldet. Der individuelle AHV-Kontoauszug der Beschuldigten bestätigt deren Erwerbstätigkeit in den hier relevanten Monaten bei den besagten Arbeitgebern (pag. 318 ff.). [8.] Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten kann vorab auf die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 466 f.). Wie bereits erwähnt, gab die Beschuldigte an, sie habe stets gedacht, dass sie 20% arbeiten könne, ohne dies deklarieren zu müssen (pag. 61, pag. 330 Z. 73 ff., pag. 333 Z. 193 ff., pag. 334, Z. 218 f., pag. 335, Z. 249 f., pag. 423, Z. 5 ff.). Deshalb habe sie diesbezüglich auch nicht beim RAV nachgefragt (pag. 330 f. Z. 81 ff.). Ihr sei anlässlich einer Infoveranstaltung der N.________ erklärt worden, wie sie den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung auszufüllen 11 habe, wobei diese Veranstaltung auf Deutsch gewesen sei (pag. 330 Z. 47 ff., pag. 336 Z. 277 ff.). Wenn sie die Formulare zu Hause ausgefüllt habe, habe sie dies jeweils irgendwo abge- schrieben (pag. 336 Z. 281 ff.). Die Formulare seien teilweise von ihr und teilweise vom Arbeit- geber ausgefüllt worden bzw. manchmal habe sie diese mit ihrem Arbeitgeber ausgefüllt (pag. 424 Z. 8 ff.). Als sie mehr als 20% gearbeitet habe, habe sie dies deklariert (pag. 331 Z. 87 ff.). Was diese 20% ungefähr ausgemacht habe, sei von ihr nicht genau berechnet, sondern ge- schätzt worden (pag. 423 Z. 10 ff.). Die Frage der Vorinstanz, wie es dazu gekommen sei, dass sie die Formulare ab 2013 nicht mehr korrekt ausgefüllt habe, nachdem es zwischen 2003 und 2012 gemäss Akten zu keinen Unregelmässigkeiten gekommen sei, beantwortete die Beschuldigte dahingehend, dass die Formulare jeweils von den Hotels ausgefüllt und ans RAV geschickt worden seien (pag. 423 Z. 43 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung gab die Beschuldigte auf Vorhalt der Absätze drei und vier des monatlichen Melde- formulars «Angaben der versicherten Person» an, sie habe dieses zwar unterschrieben, aber nicht verstanden (pag. 424 Z. 24 ff.). Unterschrieben habe sie deshalb, weil sie gedacht habe, es sei alles korrekt (pag. 424 Z. 28 ff.). Dass sie entsprechende Formulare auch schon richtig ausgefüllt habe, erklärte sich die Beschuldigte damit, dass sie diese mit jemandem ausgefüllt habe (pag. 424 Z. 32 ff.). Sie könne sich nicht daran erinnern, wieso das System der Arbeitslo- senversicherung in anderen Monaten anders funktionieren sollte (pag. 424 Z. 38 ff.). Im Rahmen der Stellungnahme ihrer Verteidigerin vom 14. Januar 2021 liess die Beschuldigte sodann ausführen, sie habe nicht gewusst, dass sie das zusätzliche Einkommen hätte ange- ben sollen. Ihr könne nur vorgeworfen werden, dass sie dieses Nichtwissen aktiver hätte be- seitigen sollen. Sie habe ihr Einkommen bei der Steuerverwaltung stets deklariert und die ihr nicht zustehenden Gelder bereits zurückbezahlt. Ausserdem habe sie sich mit zunehmendem Zeitablauf immer mehr darauf verlassen können, dass die Nichtmeldung korrekt gewesen sei. Allein deshalb sei der Gesamtdeliktsbetrag zustande gekommen (pag. 526). [9.] Im Ergebnis folgt die Kammer nach Prüfung der vorhandenen Beweismittel der Würdigung der Vorinstanz (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 468 f.), wonach die Beschul- digte die mehr oder weniger regelmässigen Tätigkeiten für die F.________, die G.________ AG resp. H.________ AG, die Familien I.________ und J.________ sowie die K.________ AG im fraglichen Zeitraum in Kenntnis ihrer Pflichten nicht angegeben hat. Die Beschuldigte bezog bereits seit dem Jahr 2003 mit Unterbrüchen immer wieder Leistungen der Arbeitslosenversi- cherung (pag. 134 ff.) und musste deshalb seit vielen Jahren entsprechende Formulare ausfül- len und allfällige Einkünfte melden bzw. deklarieren. Dass die Beschuldigte, wie sie sagte, nicht oder zumindest nicht gut Deutsch lesen und schreiben kann und ihre Arbeitgeber ihr beim Ausfüllen dieser Formulare geholfen respektive diese teilweise gar selber ausgefüllt ha- ben (pag. 141 Z. 31 ff. und Z. 45 f.), erachtet die Kammer durchaus als möglich. Auch wenn die Beschuldigte allerdings auf Unterstützung Dritter zurückgreifen konnte oder gar musste, so hatte sie anlässlich des Beginns der hier interessierenden Zeitspanne (Oktober 2016) bereits jahrelange Erfahrung beim Bezug von Arbeitslosengeldern (vgl. 321 ff.). Bis ins Jahr 2012 sind ferner auch keine Unregelmässigkeiten in ihren Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse ak- tenkundig, was bedeutet, dass die Beschuldigte in der Vergangenheit Zwischenverdienste kor- rekt angegeben hat. Im Übrigen mussten besagte Dritte, wenn diese beim Ausfüllen der For- mulare geholfen haben, diese gemäss den Angaben der Beschuldigten ausfüllen. Bei genauer Betrachtung des Dossiers der Arbeitslosenkasse M.________ fällt ferner auf, dass die von der Beschuldigten erzielten und nicht gemeldeten monatlichen Einkünfte die angeblich nicht anzu- gebenden 20% (als Differenz des Arbeitslosengeldes zum vollen Erwerbseinkommen) teilwei- 12 se deutlich übersteigen (vgl. beispielhaft Februar 2017: CHF 1’984.60 [pag. 35], März 2017: CHF 2'094.25 [pag. 36], Mai 2017: 2'112.90 [pag. 38], Juni 2017: CHF 2'032.65 [pag. 40]). Die Beschuldigte konnte hierzu keine plausible Erklärung liefern. Sie gab lediglich an, sie habe dies nicht genau berechnet, sondern nur geschätzt (pag. 423 Z. 10 ff.), was schon in Anbe- tracht der Beträge als Schutzbehauptung erscheint. Festzuhalten ist in diesem Zusammen- hang weiter, dass der Beschuldigten behördenseitig nie gesagt wurde, dass sie Einkommen im Umfang von 20% nicht angeben müsse. Bei allenfalls bestehender Unsicherheit wäre es ein Leichtes gewesen, sich dahingehend beim RAV bzw. dem zuständigen Berater respektive der zuständigen Beraterin (pag. 330, Z. 66 f.) zu erkundigen oder sich bei sprachlichen Schwierig- keiten an ihre Tochter (pag. 336, Z. 294 ff.) bzw. ihre in der Schweiz lebende Familie (pag. 422, Z. 34 ff.) oder ihre arbeitslosen Kolleginnen und Kollegen (pag. 330, Z. 69 ff.) zu wenden. So suchte sich die Beschuldigte etwa auch betreffend das Ausfüllen der Steuererklärungen Hil- fe bei ihrer Nachbarin (pag. 331, Z. 92 ff.). Die Arbeitslosenkasse hat mehrfach auf die Angabe jeglichen Einkommens aufmerksam ge- macht und die monatlichen Meldeformulare enthalten sowohl eine klare Erklärung («Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschä- digung ausführen», vgl. beispielhaft pag. 148) als auch eine gezielte Frage («Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?», vgl. beispielhaft pag. 149). Die gemachten Angaben wurden von der Beschuldigten auch unterschriftlich bestätigt. Schon aufgrund des- sen, dass die Frage nach allfälligen Arbeiten im Rahmen der besagten Meldeformulare gestellt wurde, musste die Beschuldigte damit rechnen, dass dies Einfluss auf die Leistungen der Ar- beitslosenversicherung haben könnte. Teilweise wurden die erzielten Einkünfte denn auch kor- rekt deklariert, was einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Höhe der ausbezahlten Leistun- gen hatte (vgl. die Monate August bis Oktober 2017, pag. 162 ff.). Soweit ferner Sprachschwie- rigkeiten geltend gemacht werden, kann dem mit Verweis auf den jahrelangen Bezug von Ar- beitslosengeldern und die Möglichkeit der Rückfrage bei verschiedenen Personen nicht gefolgt werden. Immerhin ist der Beschuldigten zu Gute zu halten, dass sie die nicht angegebenen Zwischenverdienste gegenüber der Steuerverwaltung korrekt angegeben hat (pag. 274 und 280) und diese der AHV gemeldet wurden (pag. 319 ff.). Sie hat demnach ihre Arbeiten bzw. die Entgelte nicht generell gegenüber dem Staat verschleiern wollen. Dennoch ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschuldigte um die Angabe jeglichen Einkommens während des Bezuges von Arbeitslosengeldern wissen musste – wurden in der Vergangenheit doch auch entsprechende Angaben gemacht – und anderslautende Aussagen als Schutzbe- hauptungen zu qualifizieren sind. Durch die Nichtmeldung der unregelmässigen (zusätzlichen) Einkünfte durch Reinigungsarbeiten flossen der Beschuldigten erheblich mehr Arbeitslosen- gelder zu, als ihr zustanden. III. Rechtliche Würdigung 9. Rechtliche und theoretische Grundlagen Nach Art. 148a StGB macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen ei- ner Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistun- gen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern 13 nicht zustehen (Abs. 1). In leichten Fällen stellt der Tatbestand eine Übertretung dar (Art. 148a Abs. 2 und Art. 103 StGB). Der Tatbestand von Art. 148a StGB er- fasst jede Täuschung. Sie kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfol- gen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Die kantonalen Sozialhilfegesetze auferlegen einer um Sozialhilfe ersuchenden Person die Pflicht, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2). Da nach dem Gesetz alle leis- tungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandser- füllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse. Als Verschweigen gilt nicht nur die unterlassene Mitteilung auf aktives Nachfragen der Leistungser- bringer (Urteile des BGer 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2 f. und E. 4.5.5 f.). Erforderlich ist weiter, dass durch die Tathandlung bei der Sozialbehörde ein Irrtum über die leis- tungsrelevanten Tatsachen hervorgerufen oder bestärkt wurde, infolgedessen eine Vermögensdisposition vorgenommen wurde und dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist (JENAL, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 13 f. Art. 148a StGB). Im Sozialversicherungsrecht ist ein Vermögensschaden in der Regel gegeben, wenn der Versicherte auf die ausbezahlten Leistungen keinen An- spruch hatte (Urteil des BGer 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.5.1). Wann ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt «die Bestimmung des leichten Falls über abgestufte, an den Deliktsbetrag anknüpfende Erheblichkeitsschwellen, anhand derer im Interesse der Rechtssicherheit ein klarer Rahmen für die Anwen- dung von Art. 148a Abs. 2 StGB geschaffen und zugleich im Sinne des gesetzge- berischen Willens der nötige Spielraum für die Berücksichtigung weiterer Ta- tumstände und anderer Komponenten des Verschuldens belassen wird.» (Urteil des BGer 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1 mit Verweis auf BGE 149 IV 273 E. 1.5.1-1.5.4). Die untere Mindestgrenze, bei deren Unterschreitung stets von einem leichten Fall auszugehen ist, wurde vom Bundesgericht auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Die obere Grenze, bei deren Überschreitung ein leichter Fall des un- rechtmässigen Betrugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhil- fe grundsätzlich ausscheidet, liegt bei CHF 36'000.00 (BGE 149 IV 273 E. 1.5.5 f.). Im dazwischenliegenden Bereich, d.h. zwischen CHF 3’000.00 und 35'999.99, drängt sich eine differenzierte Prüfung auf, bei der im Sinne von Art. 47 Abs. 1 und 2 die gesamten Tatumstände (sog. Tatkomponenten) zu berücksichtigen sind. So etwa die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Ver- werflichkeit des Handelns. Das Verschulden kann beispielsweise dann leichter aus- fallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, nur eine geringe kriminelle Energie offenbart wurde oder Ziele und Beweggründe nachvoll- ziehbar sind. Ferner kann auch eine Tatbegehung durch reines Verschweigen ver- besserter wirtschaftlicher Verhältnisse (Unterlassung) für einen leichten Fall spre- chen. Nicht zu berücksichtigen sind im diesem Zusammenhang die Täterkompo- nenten (Urteil des BGer 6B_950/2023 E. 2.2.1; BGE 149 IV 273 E. 1.5.7). 14 Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt indi- viduelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (Urteil des BGer 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.6). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wis- sen und Willen ausführt (sog. direkter Vorsatz; Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der di- rekte Vorsatz lässt sich in zwei Unterkategorien aufteilen: Beim direkten Vorsatz ersten Grades will oder nimmt der Täter den Erfolg in Kauf und sieht diesen als si- cher voraus (BGE 129 IV 230 E. 5.2). Direkter Vorsatz zweiten Grades ist demge- genüber gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss mitein- bezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Der Erfolg braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc mit Hinweisen; Urteile des BGer 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.5.3). Anders, als die Ordinalbezeichnungen (erster und zweiter) anzu- deuten scheinen, unterscheiden sich die zwei Kategorien weder hinsichtlich Straf- barkeit noch Strafmass. Die Unterscheidung ist damit primär akademischer Natur (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 43 zu Art. 12 StGB). Eventualvorsätzlich handelt demgegenüber, wer den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs «lediglich» in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 133 IV 1 E. 4.1, BGE 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Nach der Botschaft und der Literatur setzt Art. 148a StGB in subjektiver Hinsicht ferner eine Absicht rechtswidriger Bereicherung voraus, da der Vorsatz das Erlangen einer unrecht- mässigen Leistung einschliessen muss (vgl. Botschaft 2013, S. 6038 f.; FIOL- KA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sankti- on, in: plädoyer 5/16, S. 94; JENAL, a.a.O., N 25 Art. 148a StGB; BERGER, Umset- zungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in: Jusletter vom 7. August 2017, N 61). 10. Handlungseinheit Von einer «tatbestandlichen Handlungseinheit» wird u.a. dann gesprochen, wenn das vom Straftatbestand definierte Handeln tatsächlich oder normalerweise mehre- re Handlungen voraussetzt (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3.). Das Bundesgericht spricht von einer «natürlichen Handlungseinheit», wenn mehrere Einzelhandlungen zu- sammengefasst werden können, weil sie auf einem einheitlichen Willensakt beru- hen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objekti- ver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Die natürliche Handlungseinheit kann gemäss Bundesgericht jedoch nur mit Zurückhaltung ange- nommen werden, da man nicht die früheren abgeschafften Rechtsfiguren des fort- gesetzten Delikts oder der verjährungsrechtlichen Einheit unter anderer Bezeich- nung wiedereinführen will (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3, Urteil des BGer 6B_968/2019 vom 14. September 2020 E. 5.3.). Eine natürliche Handlungseinheit ist gemäss Bundesgericht ausgeschlossen, wenn zwischen den einzelnen Handlungen ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5.). 11. Subsumtion 15 11.1 Gesamtbetrachtung / Handlungseinheit Die Kammer geht mit Blick auf die Botschaft sowie die bundesgerichtliche Recht- sprechung davon aus, dass für den hier massgebenden Zeitraum (Oktober 2016 bis Januar 2018) insb. mit Blick auf den zeitlichen Konnex und die nur kurzen Un- terbrechungen eine Gesamtbetrachtung betreffend die ungerechtfertigt bezogenen Leistungen (vgl. Ziff. 9. hiervor) und infolgedessen eine Handlungseinheit anzu- nehmen ist. 11.2 Objektiver und subjektiver Tatbestand Indem die Beschuldigte auf den monatlich auszufüllenden Formularen ihre mehr oder weniger regelmässigen Reinigungsarbeiten für verschiedene Arbeitgeber je- weils nicht angab, hat sie gegenüber der Arbeitslosenversicherung unvollständige Angaben gemacht. Aufgrund dieser (fehlenden) Angaben richtete die Arbeitslosen- kasse der Beschuldigten höhere Leistungen aus, als sie es in Kenntnis der besag- ten Arbeitsleistungen bzw. effektiv erzielten Einkünfte getan hätte. Die Arbeitslo- senversicherung irrte sich aufgrund der unvollständigen Angaben der Beschuldig- ten über deren Einkommensverhältnisse und richtete in der Folge zu hohe Leistun- gen im Umfang von insgesamt CHF 22'198.65 (pag. 26) aus. Ihr ist entsprechend ein Vermögensschaden in derselben Höhe entstanden. Der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist somit ohne Weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht meldete bzw. deklarierte die Beschuldigte trotz expliziter Frage in den monatlich ausgefüllten Formularen nach aktuellen Arbeiten bzw. Ar- beitgebern und der einleitenden Erklärung, wonach «unbedingt jede Arbeit» zu melden sei, ihre mehr oder weniger regelmässigen Reinigungsarbeiten bei diver- sen Arbeitgebern nicht. Auch wenn die sprachlichen Kompetenzen der Beschuldig- ten begrenzt sein mögen, ist zu beachten, dass sie seit mehreren Jahren Leistun- gen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat und damit auf diesem Gebiet nicht unerfahren war. Über mehrere Jahre traten bei ihr keine Unregelmässigkeiten zu Tage und im vorliegend massgebenden Zeitraum wurden erzielte Zwischenver- dienste teilweise auch korrekt angegeben (so August bis Oktober 2017, pag. 163 ff.). Die Beschuldigte besuchte eine Infoveranstaltung bei der N.________, hatte regelmässige Termine bei der RAV und erhielt – gemäss eigenen Angaben – etwa auch beim Ausfüllen der Steuererklärung Unterstützung. Gemäss erstelltem Sach- verhalt wusste die Beschuldigte um die Pflicht, jegliche Einkommensquellen ge- genüber der Arbeitslosenversicherung offenzulegen. Ihr war auch klar, dass die Angabe von Einkünften Auswirkungen auf die Höhe der ausbezahlten Leistungen hat, folgten doch entsprechende Auszahlungen. In Anbetracht dieses Wissens, namentlich aus der jahrelangen Erfahrung der Beschuldigten beim Bezug von Ar- beitslosengeldern und den eindeutigen Hinweisen auf den aktenkundigen Formula- ren, musste sie sicher voraussehen, dass die Nichtdeklaration von Einkünften zu überhöhten Auszahlungen durch die Arbeitslosenkasse führen wird. Die Beschul- digte nahm damit den tatbestandsmässigen Erfolg auch in ihren Willen und folglich in ihren direkten Vorsatz auf. Die Nicht-Angabe der fraglichen Zwischenverdienste erfolgte sodann mit dem Ziel, eine Reduktion der Taggelder zu verhindern und so unrechtmässige Leistungen der Arbeitslosenkasse zu beziehen. Nach dem Gesag- ten ist von direktvorsätzlichem Handeln auszugehen. 16 11.3 Zur Frage eines leichten Falles nach Art. 148a Abs. 2 StGB Die Beschuldigte hat während eines Zeitraums von 16 Monaten (Oktober 2016 bis Januar 2018) zu Unrecht Leistungen in Höhe von insgesamt CHF 22'198.65 erhal- ten. Der vorliegende Deliktsbetrag befindet sich mit Blick auf die vom Bundesge- richt festgelegten Erheblichkeitsschwellen im mittleren Bereich zwischen der Unter- und Obergrenze, wobei die untere Mindestgrenze von CHF 3'000.00 deutlich über- schritten wird. Im Rahmen einer differenzierten Prüfung sind demnach die gesam- ten Tatumstände bzw. die sogenannten Tatkomponenten zu berücksichtigen (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.5.9; Urteil des BGer 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1). Der von der Beschuldigten im fraglichen Zeitraum nicht deklarierte monatliche Zwi- schenverdienst mag zwar nicht sehr hoch sein (zwischen CHF 1'064.00 und CHF 2'112.90), sie erhielt durch die Nichtdeklaration dieser Einkünfte jedoch während 16 aufeinanderfolgenden Monaten durchschnittlich um ca. CHF 1'387.00 zu hohe Taggelder zugesprochen bzw. ausbezahlt und damit mehr als ein Drittel ihres versicherten Verdienstes (in der Höhe von CHF 3'249.00; pag. 47) zusätzlich. Mit Blick auf die Botschaft und die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist aber oh- nehin von einer Gesamtbetrachtung der Handlungen auszugehen (vgl. Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Auslände- rinnen und Ausländer], BBl 2013 5975, 6039; Urteile des BGer 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2). Der vorlie- gende Sachverhalt zeichnet sich sodann durch eine längere deliktische Tätigkeit aus. So qualifizierte das Bundesgericht das Verschweigen von Tatsachen, die zur Festlegung des Anspruchs auf Sozialhilfe dienten, während acht Monaten als nicht unerheblich lange (Urteil des BGer 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2). Die vorliegende Deliktsdauer beläuft sich – wie bereits erwähnt – auf 16 Monate, mithin auf das Doppelte des massgebenden Zeitraums im zitierten Bundesge- richtsurteil. Von einer kurzen Zeitspanne kann demzufolge nicht mehr die Rede sein. Aufgrund der zusätzlichen ungerechtfertigten Einkünfte konnte sich die Be- schuldigte über einen längeren Zeitraum einen ihrer Situation nicht angemessenen Lebensstandard leisten. Die Beschuldigte verschwieg sodann nicht bloss eine Tätigkeit, sondern solche bei mehreren Arbeitgebern. Aktenkundig besuchte die Beschuldigte sodann eine Informationsveranstaltung bei der N.________, nahm regelmässig Termine bei der RAV wahr und stand damit in ständigem Austausch mit ihrer Ansprechperson. Ihr gegenüber hat sie demnach wiederholt und während recht langer Zeit für ihren Anspruch wesentliche Tatsachen verschwiegen, was für eine nicht unerhebliche kriminelle Energie spricht. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte darüber hinaus keine weiteren Verschleie- rungshandlungen vornahm. So wurden die besagten Einkünfte ordnungsgemäss über die Ausgleichskasse abgerechnet und in den massgebenden Steuererklärun- gen deklariert. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, weshalb ihr Verschul- den unter diesem Gesichtspunkt nicht gemindert wird. Nach einer Gesamtbetrach- tung aller wesentlichen Umstände kann nicht mehr von einem geringen Verschul- den oder (äusserst) geringer krimineller Energie gesprochen werden, womit ge- 17 stützt auf die konkreten Tatumstände und den massgebenden Deliktsbetrag kein leichter Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB mehr vorliegt. 11.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan noch sind sol- che auszumachen. 12. Fazit Die Beschuldigte ist nach dem Gesagten wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB, begangen in der Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2018, schuldig zu spre- chen. Da es sich bei Art. 148a Abs. 1 StGB (im Gegensatz zu Abs. 2 desselben Artikels) nicht um eine Übertretung handelt, ist für die Verfolgungsverjährung die zehnjähri- ge Frist gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB massgebend. Die Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Dispositivs (unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe für den Zeitraum Oktober 2016 bis 13. Juli 2017) erfolgte demnach zu Unrecht. IV. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach umfas- sende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2021, N 11 zu Art. 2 StGB m.w.H.). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafgesetz- 18 buch, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen). Hat das Gericht eine Handlungseinheit zu beurteilen, hat es die strafbaren Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjeni- gen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 221+222 vom 17. Dezember 2020 E. 9.3.1 mit Verweis auf BGE 145 IV 377). Eine tatbestandliche Handlungseinheit ist damit wie ein Dauerdelikt nach neuem Recht zu beurteilen, wenn sie (auch) begangen wurde, nachdem dieses in Kraft trat (Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.27 vom 22. September 2020 E. 5.1.3 f.; vgl. auch TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 5 zu Art. 2 StGB, POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N 9 zu Art. 2 StGB). Für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse ist eine Handlungseinheit anzunehmen. Der vorgeworfene Deliktzeitraum erstreckt sich von Oktober 2016 bis Januar 2018. Damit dauerte die vorgeworfene Tat auch nach In- krafttreten der revidierten Bestimmungen des StGB fort, weshalb die aktuelle Fas- sung (ausgewiesen mit «StGB») bzw. das neue Recht auf den gesamten diesbe- züglichen Sachverhalt anzuwenden ist. Demgegenüber erkennt die Kammer im neuen Recht für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversiche- rungsgesetz (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Dispositivs) im Ergebnis keinen Ansatz für eine mildere Bestrafung, weshalb das zum jeweiligen Tatzeitpunkt geltende alte Recht (ausgewiesen mit «aStGB») anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 14. Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann vorab auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 476 f. ff.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 (a)StGB). Die Vor- aussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 (a)StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 (a)StGB ist vom Strafrah- men auszugehen, der für die schwerste Tat vorgesehen ist. Als schwerste Tat gilt dabei jene, die mit dem abstrakt schärfsten Strafrahmen bedroht ist und nicht etwa jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; ACKERMANN, in: Basler Kommentar Strafgesetz- buch, 4. Aufl. 2019 N 116 zu Art. 49 StGB). Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres or- dentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichar- tiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). 19 15. Strafrahmen und Strafart Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Ziff. II. 2. des erstinstanzlichen Dispositivs) ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, nicht so hingegen seine Sanktion. Der ordentliche Strafrahmen gemäss Art. 105 AVIG beträgt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird der unrechtmässige Bezug von Leistungen ei- ner Sozialversicherung oder der Sozialhilfe mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Stehen wie vorliegend verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wählt das Ge- richt gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuerst die Art der Strafe und setzt erst danach das Strafmass fest (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2). Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beur- teilt sich gemäss Art. 47 (a)StGB nach dem Ausmass des Einzeltatverschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; BGE 137 IV 249 E. 3.1; BGE 135 IV 188 E. 3.4.3;BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswir- kungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1; mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönli- che Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Vorliegend bestehen – insbesondere auch mit Blick auf das Verschulden (vgl. dazu nachfolgend) – keine Gründe, die für das Ausfällen einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe sprechen würden. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit den zu beurteilenden Taten wohlverhalten. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen vorliegend eine Freiheitsstrafe spezialprä- ventiv wirksamer als eine Geldstrafe wäre. Sowohl in Anbetracht des Verhaltens der Beschuldigten im Strafverfahren als auch mit Blick auf ihre Einkommenssituati- on besteht zudem kein Anlass zur Annahme, dass eine Geldstrafe offensichtlich nicht vollstreckbar wäre. Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und mit Blick auf das Einzeltatverschulden (vgl. dazu nachfolgend) ist daher einer Geldstrafe der Vorrang zu geben. 16. Konkrete Vorgehensweise Da sowohl für den (rechtskräftigen) Schuldspruch der mehrfachen Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz als auch für den unrechtmässigen Be- zug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe einzig eine Geldstrafe als angemessene Sanktion in Frage kommt (vgl. Ziff. 15 hiervor), ist im Sinne von Art. 49 Abs. 1 (a)StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt der nachfolgenden Strafzumessung bildet der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe als schwerstes Delikt. 20 17. Einsatzstrafe 17.1 Objektive Tatschwere Das durch Art. 148a StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (JENAL, a.a.O., N 3 zu Art. 148a StGB). Dennoch sind vorliegend – entgegen der Auffassung der Verteidigung – für die Beurteilung des Verschuldens die gesamten Umstände (und nicht nur der Deliktsbetrag) relevant (vgl. etwa BGE 149 IV 273 E. 1.4 ff.; Urteil des BGer 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1 f.; Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 452 vom 28. Oktober 2022, Ziff. 18; SK 21 290 vom 20. April 2022, Ziff. 11.1 und SK 20 506 vom 3. November 2021 Ziff. 12). Hinsichtlich der ob- jektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte im Zeitraum von Oktober 2016 bis Januar 2018 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog und in diesem Zeitraum die Formulare der Arbeitslosenkasse mehrfach wahrheits- widrig ausfüllte bzw. darin die Meldung unterliess, Zwischenverdienste in unter- schiedlicher Höhe erzielt zu haben. Damit gab die Beschuldigte für einen Zeitraum von 16 Monaten Einkommensverhältnisse an, welche nicht der Realität entspra- chen. Es handelt sich hierbei um eine beachtliche Zeitdauer und zeugt von nicht unerheblicher krimineller Energie, zumal die Beschuldigte während dieser Zeit auch eine Informationsveranstaltung der N.________ besuchte und diverse Termine bei der RAV wahrnahm, mithin in ständigem Austausch mit ihrer Ansprechperson stand (vgl. auch Ziff. 11.3 hiervor). Mit ihrer Vorgehensweise erwirkte die Beschul- digte die unrechtmässige Auszahlung von CHF 22'198.65 zu ihren Gunsten. Auch wenn noch deutlich höhere unrechtmässige Bezüge denkbar gewesen wären, han- delt es sich vorliegend keinesfalls um einen Bagatellfall, wird doch auch die vom Bundesgericht festgelegte untere Mindestgrenze, bei deren Überschreitung ein leichter Fall grundsätzlich ausscheidet, erheblich überschritten. Die Beschuldigte konnte sich aufgrund der unrechtmässigen Bezüge – mit Blick auf ihre sonstigen Einkünfte bzw. Vermögensverhältnisse – sodann über einen längeren Zeitraum ei- nen ihrer Situation nicht angemessenen Lebensstandard leisten. Sie verschwieg ferner nicht bloss eine Tätigkeit, sondern gleich mehrere bei verschiedenen Arbeit- gebern. Dass die zu Unrecht bezogenen Leistungen zu Lasten der Allgemeinheit gingen, ist indes tatbestandsimmanent. Verschuldensmindernd wirkt sich hingegen aus, dass die Beschuldigte – über die Nichtangabe der erzielten Zwischenverdiens- te hinaus – keine weiteren Verschleierungshandlungen vornahm. Die besagten Einkünfte wurden denn auch ordnungsgemäss über die Ausgleichskasse abge- rechnet und in den massgebenden Steuererklärungen deklariert. Damit legte die Beschuldigte kein besonders raffiniertes Vorgehen an den Tag und traf auch keine ausgeklügelten Massnahmen, welche die behördlichen Aufklärungen weiter er- schwert hätten. Daraus, dass die Arbeitslosenkasse nicht explizit bei der Beschul- digten hinsichtlich allfälliger Zwischenverdienste nachfragte, vermag Letztere nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen und die Beschuldigte dies hinsichtlich der relevanten Zwischen- verdienste eben gerade nicht gemacht hat. Unter Berücksichtigung aller massge- benden Umstände erscheint die objektive Tatschwere knapp nicht mehr leicht. 21 17.2 Subjektive Tatschwere Auf der Seite des subjektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass die Beschul- digte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelte, was dem Tatbe- stand indes immanent ist. Achtenswerte Beweggründe sind sodann keine auszu- machen. Dass die Beschuldigte aus finanziellen Motiven handelte, ist neutral zu werten, zumal solche Beweggründe fast immer die Treibfeder für solche Delikte sind. Die Tat wäre schliesslich ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Soweit ersicht- lich, bestand keine Zwangslage oder Notsituation. Die subjektive Tatschwere ent- spricht insofern der objektiven Tatschwere. 17.3 Fazit Einsatzstrafe Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Einsatzstrafe von 140 Tagessätzen als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. 18. Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (mehrfach) 18.1 Vorbemerkung Die mehrfache Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz stützt sich auf denselben Anklagesachverhalt, weshalb diese nachfolgend zusammenge- fasst beurteilt wird. 18.2 Asperation Gemäss dem vorinstanzlich festgestellten und unangefochten gebliebenen Sach- verhalt bzw. diesbezüglichem Schuldspruch hat die Beschuldigte im März 2014, in der Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 sowie im Zeitraum vom August 2016 und September 2016 für den Leistungsanspruch relevante Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse unterlassen, indem sie ihre Tätigkeiten für verschiedene Arbeit- geber bzw. dadurch erzielte Zwischenverdienste in den jeweiligen monatlichen Formularen nicht angab. Durch ihr Verhalten erwirkte die Beschuldigte die Auszah- lung von Arbeitslosengeldern, die ihr bei vollständigen Angaben nicht zugestanden hätten. Das geschützte Rechtsgut ist bei Art. 105 AVIG ebenfalls das Vermögen. Ad Dezember 2015 bis Mai 2016: In der Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 er- hielt die Beschuldigte Leistungen der Arbeitslosenkasse von insgesamt CHF 5'547.20, welche ihr bei korrekter Angabe der in diesem Zeitraum erzielten Zwischenverdienste nicht zugestanden hätten und von der zuständigen Arbeitslo- senkasse in der Folge zurückgefordert werden mussten. Dieser Betrag verteilte sich über sechs Monate und machte monatlich im Schnitt rund CHF 900.00 aus. Auch wenn monatliche Leistungen in dieser Höhe mit Blick auf den versicherten Verdienst von CHF 3'240.00 (pag. 47) nicht unerheblich scheinen, so blieb das monatliche Einkommen der Beschuldigten trotz Bezug dieser unberechtigten Leis- tungen im tieferen Bereich. Sie unternahm, abgesehen von der fehlenden Deklara- tion in den Formularen der Arbeitslosenkasse, keine Anstrengungen, ihre mehr oder weniger regelmässigen Einkünfte zu verschleiern. Ihre Vorgehensweise war demnach nicht besonders raffiniert. Allerdings wurden die erzielten Einkünfte über mehrere Monate verschwiegen. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden – in Relation zum Strafrahmen – leicht. 22 In subjektiver Hinsicht sind keine achtenswerten Beweggründe der Beschuldigten auszumachen. Ihr Verhalten war in subjektiver Hinsicht tatbestandmässig, ging aber nicht darüber hinaus. Die Tat wäre schliesslich ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das Tatverschulden wiegt insgesamt noch leicht. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 20 Tagessätzen als angemessen. Diese ist im Umfang von 15 Tagessätzen asperierend zu berücksichtigen. Ad August bis September 2016 und März 2014: Betreffend die objektive und sub- jektive Tatschwere für die beiden weiteren Widerhandlungen kann grundsätzlich auf das soeben Gesagte verwiesen werden. In der Zeit von August bis September 2016 bezog die Beschuldigte erneut Leistungen der Arbeitslosenkasse, welche ihr bei korrekter Deklaration ihrer Zwischenverdienste nicht zugestanden hätten. Sie erhielt – gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen – in diesen beiden Monaten Leistungen im Umfang von insgesamt CHF 1'907.00. In Anbetracht des Deliktbe- trags und mit Blick auf die vorherigen Ausführungen erachtet die Kammer 10 Ta- gessätze als angemessen, wovon rund 6 Tagessätze asperierend zu berücksichti- gen sind. Bezüglich der Widerhandlung vom März 2014 ist schliesslich festzuhalten, dass sich der hierbei massgebende Betrag gemäss den Feststellungen der Vorinstanz auf «lediglich» CHF 193.90 beläuft und in Anbetracht des versicherten Verdienstes von CHF 3'240.00 gering erscheint. Das Tatverschulden wiegt sehr leicht und die Kammer erachtet eine Strafe von 6 Strafeinheiten als angemessen, wovon 4 Stra- feinheiten asperierend zu berücksichtigen sind. 18.3 Fazit Asperation Insgesamt resultiert nach dem Gesagten eine zu asperierende Strafe von 25 Ta- gessätzen. 19. Täterkomponenten Die Beschuldigte ist rund .________ Jahre alt, geschieden und O.________ Staatsangehörige. Sie lebt seit den .________-Jahren in der Schweiz und hat eine Tochter mit Jahrgang .________, welche bei ihr lebt und in der Vergangenheit von ihr unterstützt wurde (pag. 422, Z. 8 ff. und Z. 23; pag. 620 f.). Die Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (pag. 611) und hat – gemäss eigenen Angaben – keine Schulden (pag. 422, Z. 16; pag. 623 f.). Sie arbeitet als Q.________ in der P.________ (Beschäftigungsgrad 50%). Daneben ist sie teil- weise noch für das R.________ in S.________ tätig. Ihr regelmässiges Einkom- men beträgt CHF 2'000.00, hinzu kommen eigenen Angaben zufolge «sehr unre- gelmässige» Nebenverdienste von CHF 1'300.00 (pag. 623 f.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich neutral auf die Strafe aus. Die Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt und anständig verhalten, was allerdings erwartet werden darf. Sie war ferner, zumindest was die objektiven Umstände anbelangt, geständig und kooperierte mit der geschädigten Ausgleichs- kasse und den Strafverfolgungsbehörden. Ihre Angaben, wonach sie nicht gewusst haben will, dass sie die Tätigkeiten deklarieren müsse, schaden hierbei nicht. Zu 23 Gunsten der Beschuldigten ist ferner zu berücksichtigen, dass sie das unrechtmäs- sig bezogene Geld bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückbezahlt hatte und damit tätige Reue gezeigt hat. Diese Umstände sind strafmindernd zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des BGer 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt strafmindernd aus, weshalb die Stra- fe um 15 Tagessätze auf insgesamt 150 Tagessätze zu reduzieren ist. 20. Verletzung des Beschleunigungsgebots Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bun- desverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den konkre- ten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sach- verhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Be- schuldigten. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Re- geln (Urteile des BGer 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.2 und 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, je mit Hinweisen). Da Verzögerungen im Strafverfah- ren nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. Am häufigsten führt die Verletzung dieses Grundsatzes zu einer Strafreduktion, manchmal sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen sogar, als ultima ratio, zu einer Einstellungsverfügung (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8, übersetzt in Pra 2008 Nr. 45). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteil ausdrücklich festzu- halten. Das vorliegende Verfahren wurde am 13. Juni 2019 eröffnet (pag. 1). Die Untersu- chung der Staatsanwaltschaft fand mit Anklageschrift vom 11. März 2020 und Überweisung an die Vorinstanz ein Ende (pag. 390 ff.). Seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 13. Juli 2020 (pag. 448) sind nunmehr fast vier Jahre vergangen, wobei aber auch zu berücksichtigen ist, dass es sich vorliegend um eine Neubeurteilung des oberinstanzlichen Urteils SK 20 437 vom 27. Mai 2021 handelt, welches vom Bundesgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens aufgehoben wurde (pag. 597 ff.). Dennoch ist die vorliegende Verfahrensdauer insgesamt als zu lang zu bezeichnen. Die Kammer erachtet es demnach als angemessen, die Strafe um 10 Strafeinheiten zu reduzieren. 21. Höhe des Tagessatzes 24 Gemäss Art. 34 Abs. 2 (a)StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters bzw. der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Das monatliche Nettoeinkommen der Beschuldigten aus ihrer Anstellung beträgt eigenen Angaben zufolge CHF 2‘000.00 (pag. 624). Daneben erzielt sie ein «sehr unregelmässiges» Nebeneinkommen von CHF 1'000.00 + CHF 300.00 pro Jahr. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von CHF 2'108.00 (CHF 2'000.00 + CHF 108.00 [CHF 1'300.00/12]) und unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% für Krankenkasse und Steuern ist für die Geldstrafe ein Tagessatz von CHF 50.00 festzusetzen. 22. Strafvollzug/Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 1 (a)StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter bzw. die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es der ver- urteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 [a]StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, ist die Beschuldigte nicht vorbe- straft, geht regelmässigen Arbeitstätigkeiten nach und hat – soweit aus den Akten ersichtlich – ein intaktes Umfeld. Die ausgefällte Geldstrafe kann unter diesen Um- ständen ohne Weiteres aufgeschoben werden, wobei die Probezeit auf das Mini- mum von zwei Jahren festzusetzen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 4 (a)StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der sogenannten Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertre- tungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches […]) vom 29.06.2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Der verurteilten Person soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihr den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demons- trieren, was bei Nichtbewährung droht (BOMMER, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB – ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sieht die Kammer im vorliegenden Fall keinen Anlass, eine Verbindungsbusse auszufällen. Das vorliegende Verfahren und die damit zusammenhängenden Kostenfolgen werden als ausreichender «Denkzet- 25 tel» für die bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Beschuldigte erach- tet. 23. Konkrete Strafe Die Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 7'000.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Gelds- trafe wird – unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren – aufgeschoben. V. Landesverweisung 24. Allgemeine Ausführungen zur Landesverweisung Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch ge- blieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des BGer 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedin- gung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien re- spektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverwei- sung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des BGer 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Das Gesetz definiert weder was unter einem schweren persönlichen Härtefall zu verstehen ist, noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet sich zur Beurteilung eines Härtefalls grundsätzlich eine Orientierung an den Kriteri- en zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von Ausländern (VZAE; SR 142.201) an (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteile des BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.1; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländi- schen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration (Urteil des BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Eine erfolgreiche Integration ist zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu 26 decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozial- hilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteil des BGer 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2). 25. Allgemeine Ausführungen zum Freizügigkeitsabkommen Das FZA gewährt Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern der Europäischen Union unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1 Bst. a FZA). Dieser Anspruch darf grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA entzogen werden, namentlich wenn die Landesver- weisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ge- rechtfertigt ist (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5). Der Aufenthaltsanspruch gemäss FZA besteht aber nur, wenn sich die ausländische Person in der Schweiz rechtskonform verhält. Personen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, kommt der Aufent- haltsanspruch gemäss FZA gar nicht erst zu. Die Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA erübrigt sich in diesen Fällen. Wie das Bundesge- richt es zum Ausdruck brachte: «Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer» (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich nicht in einer Weise re- striktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht (BGE 145 IV 364 E. 3.8). Das FZA berech- tigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einer- seits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskon- formen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Eine schuldig gespro- chene Person hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; Urteil des BGer 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismäs- sigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.9). Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 An- hang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aus- länder voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für ei- ne derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Um- stände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Ge- fährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt wür- den. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinrei- 27 chende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit Hinweisen; Urteil des BGer 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufent- haltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die kör- perliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des BGer 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens (Urteil des BGer 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3). Zu beachten sind stets die EMRK sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (zum Ganzen BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). 26. Erwägungen der Kammer Mit der vorliegenden Verurteilung gestützt auf Art. 148a Abs. 1 StGB liegt – anders als noch im ersten oberinstanzlichen Urteil – neu ein Katalogdelikt nach Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB vor. Grundsätzlich zieht eine solche Verurteilung zwingend die Landesverweisung nach sich. Vorab ist jedoch zu prüfen, ob eine solche Landes- verweisung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar wäre. Als O.________ Staatsbürgerin, welche in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist, kann sich die Beschuldigte auf das FZA berufen. Sie verfügt über eine Niederlas- sungsbewilligung C (pag. 620). Wie dargelegt, ist aufgrund des doppelt bedingten Aufenthalts auch bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands weiter ein rechts- konformes Verhalten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt. So- mit sind nachfolgend die Vorgaben des FZA betreffend Einschränkung der Freizü- gigkeitsrechte zu prüfen, nämlich ob das persönliche Verhalten der Beschuldigten eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit, Ordnung oder Gesundheit darstellt (Gefährdungsklausel), und ob die öffentli- chen Interessen an der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte gegenüber den pri- vaten Interessen der Beschuldigten überwiegen (Verhältnismässigkeit). Die Beschuldigte wird (u.a.) wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 22'198.65 zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à CHF 50.00, ausmachend insgesamt CHF 7’000.00, verurteilt. Das öffentliche Interesse an der Strafverfol- gung von Vermögensdelikten ist nicht gleich hoch zu werten wie bei Delikten gegen Leib und Leben, zumal das Rechtsgut der körperlichen Integrität besonders schüt- zenswert ist. An die Wahrscheinlichkeit der Rückfallgefahr sind daher erhöhte An- forderungen zu stellen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 614+615 vom 8. Juli 2022, Ziff. 17.1.2). 28 Vorliegend handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz und über eine Zeitdauer von 16 Monaten, was als erheblich zu bezeichnen ist. Durch das Verschweigen verschiedener Zwischenverdienste wurden ihr zu hohe Leistungen der Arbeitslo- senkasse ausbezahlt. Die Beschuldigte verfügte damit über zusätzliche (ungerecht- fertigte) finanzielle Mittel in der Höhe von immerhin CHF 22'198.65, was – insbe- sondere mit Blick auf ihre sonstige finanzielle Situation – einen beträchtlichen Be- trag darstellt. Während des fraglichen Zeitraums stand die Beschuldigte sodann im Austausch mit der RAV bzw. ihrer Ansprechperson. Mit ihrer damaligen Vorge- hensweise hat die Beschuldigte die öffentliche Ordnung klarerweise verletzt. Ihr Verschulden wiegt gestützt auf die konkreten Umstände knapp nicht mehr leicht (vgl. Ziff. 11.3 und 17 hiervor). Gemäss Angaben der Beschuldigten wuchs sie in O.________ mit .________ Ge- schwistern bei ihren Eltern auf. Zu ihrer Familie pflegt sie nach wie vor einen sehr guten Kontakt. Sie besuchte in O.________ für vier Jahre die Grundschule, eine Ausbildung hat sie – auch in der Schweiz – nie gemacht. Sie ist geschieden, ge- sund und wohnt gemeinsam mit ihrer .________-jährigen Tochter in D.________ (pag. 620 f.). Ihre persönlichen Verhältnisse erscheinen insoweit geregelt und ge- ben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. In der Schweiz arbeitet(e) die Be- schuldigte mehr oder weniger regelmässig als Q.________ oder in der T.________ für verschiedene Arbeitgeber. Sie hat zurzeit eine feste Anstellung mit einem Be- schäftigungsgrad von 50% (pag. 624). Auch wenn das regelmässige Einkommen der Beschuldigten als tief zu bezeichnen ist, erweist sich ihre derzeitige berufliche Situation als gefestigt. Über Schulden verfügt die Beschuldigte eigenen Angaben zufolge nicht (pag. 621) und die hier fraglichen zu Unrecht bezogenen Leistungen wurden von ihr bereits vor dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zurückbezahlt. Die Beschuldigte ist ferner nicht vorbestraft und hat sich seit den hier zu beurteilenden Vorfällen nichts mehr zu Schulden kommen lassen bzw. ist nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Prognose für ein (auch) künf- tiges Wohlverhalten muss an dieser Stelle als günstig bezeichnet werden. Damit liegt bei der Beschuldigten keine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit, Ordnung oder Gesundheit vor. Bezüglich Interessenabwägung ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte, obwohl in O.________ aufgewachsen, seit rund .________ Jahren Wohnsitz in der Schweiz hat. Seit den hier zu beurteilenden Straftaten sind nun sechs Jahre vergangen (letzter Deliktszeitpunkt: Januar 2018); in dieser Zeit hat sich die Beschuldigte – wie bereits erwähnt – wohlverhalten. Sie lebt hier mit ihrer .________-jährigen Tochter zusammen (pag. 621). Gemäss Aussagen bei der Vorinstanz leben auch ihre Schwester und deren Familie in der Schweiz (pag. 422, Z. 35 f.). Sie hat zu- dem Familie in O.________ (pag. 621). In O.________ hat sie eigenen Angaben zufolge immer gearbeitet. Auch hier ist sie arbeitstätig, zurzeit mit einem BG von 50%. Die Kammer geht davon aus, dass die Resozialisierungschancen der Be- schuldigten in O.________ gut wären. Anlässlich der Hauptverhandlung führte sie indes aus, dass sie weiterhin hier leben möchte, da sie schon seit .________ Jah- ren in der Schweiz sei, auch ihre Tochter hier lebe und diese für sie das wichtigste Familienmitglied sei (pag. 422, Z. 43 f.). Nach einer Gesamtbetrachtung – insbe- sondere mit Blick auf die Begleichung des verursachten Schadens, die Vorstrafen- 29 losigkeit, das aktuelle Wohlverhalten bzw. die fehlende gegenwärtige Gefährdung, die geregelten persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten und ihre lange Anwe- senheitsdauer in der Schweiz – ist das öffentliche Interesse an einer Ausweisung nicht höher zu gewichten als das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Eine Landesverweisung würde unter den gegebenen Umständen als un- verhältnismässig hart erscheinen und übergeordnetes Recht verletzen. Damit erüb- rigt sich eine Härtefallprüfung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Die Kammer folgt demnach den Anträgen der Parteien. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. VI. Kosten und Entschädigungen 27. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall ist dies nicht mehr nötig. Die Beschwerde ans Bundesgericht hat weder an der vorinstanzlichen Kostenregelung, der gesprochenen amtlichen Ent- schädigung für die Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren oder den Rück- und Nachzahlungsverpflichtungen etwas geändert. Insofern wurde bereits verbindlich geurteilt, so dass diese Punkte – soweit das erstinstanzliche Verfahren betreffend – im neuen obergerichtlichen Dispositiv lediglich noch einmal formell zu verkünden sind. Die Beschuldigte trägt demnach die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt CHF 3'700.00. Rechtsanwältin E.________ ist für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'772.70 (inkl. Reisezuschlag, Auslagen und MwSt.) auszurichten. Die Beschuldigte ist – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig (vgl. das nachfolgende Urteilsdispositiv). 28. Erstes oberinstanzliches Verfahren und Neubeurteilungsverfahren 28.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenent- scheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ih- ren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts er- 30 wirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden wor- den wäre. Im Regelfall ist zudem davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundes- gerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch ent- standenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (DOMEISEN, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 34 zu Art. 428 StPO). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren wurden mit Urteil vom 27. Mai 2021 auf CHF 2’000.00 festgelegt. Mangels Anfechtung ist auf die Höhe dieses Be- trags nicht mehr zurückzukommen. Nachdem dieses Urteil auf Beschwerde hin vom Bundesgericht aufgehoben wurde, sind diese Kosten in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen (vgl. etwa Ur- teil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 423-427 vom 30. Oktober 2020, Ziff. 25.1). Die Kosten für das Neubeurteilungsverfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 bestimmt. Mit Blick auf die ursprünglich, d.h. die im ersten oberinstanzlichen Ver- fahren, gestellten Anträge unterliegt die Beschuldigte vollumfänglich, weshalb sie diese Verfahrenskosten zu tragen hat. 28.2 Entschädigungen Die Beschuldigte war im ersten oberinstanzlichen Verfahren amtlich verteidigt. Mangels Anfechtung ist auf die Höhe der festgelegten Entschädigung für Rechts- anwältin E.________ von CHF 2'789.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) nicht mehr zurückzukommen. Da die Kostenauflage die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht der Be- schuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin E.________ bereits eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'917.80 ausgerichtet worden ist. Für das Neubeurteilungsverfahren besteht zufolge Unterliegens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. Eine solche wäre – von der nunmehr privat ver- teidigten Beschuldigten – überdies auch nicht geltend gemacht. 31 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 30. September 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Arbeits- losenversicherungsgesetz, angeblich begangen im Februar 2013 in D.________, in- folge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Arbeitslosen- versicherungsgesetz, mehrfach begangen in D.________: 2.1. im März 2014 2.2. in der Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 2.3. in der Zeit von August 2016 bis September 2016 III. A.________ wird schuldig erklärt: des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen in der Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2018 in D.________ und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2. hiervor sowie in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 148a Abs. 1 (a)StGB; Art. 105 AVIG Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 7’000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 32 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'700.00. 3. Zur Bezahlung der Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 2'000.00. IV. Die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 werden vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). V. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsan- wältin E.________ wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.50 200.00 CHF 4’900.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 310.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’360.00 CHF 412.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’772.70 volles Honorar CHF 6’125.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 310.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’585.00 CHF 507.05 Total CHF 7’092.05 nachforderbarer Betrag CHF 1’319.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 5’772.70. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin E.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'772.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin E.________ die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 7'092.05, ausmachend CHF 1'319.35, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsan- wältin E.________ wird für das erste oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.50 200.00 CHF 2’500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 90.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’590.00 CHF 199.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’789.45 33 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 2'789.45. Es be- steht keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits ausgerichtet worden ist. VI. Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin - der Strafklägerin - Rechtsanwältin E.________, via Rechtsanwalt B.________ (nur Dispositivziffer V. 1./2.) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 11. März 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 34