Auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ist im Übrigen im Vollzug einzugehen. Sowohl der eventualiter, als auch der subeventualiter gestellte Antrag sind abzuweisen. 16.3 Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass am Vollzug der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe im Sinne der Rechtsgleichheit nach wie vor ein grosses öffentliches Interesse besteht. Den seit den schwerwiegendsten Taten vergangenen Zeitraum hat die Beschwerdeführerin, unter anderem durch wiederholte Delinquenz, mehrere Anwaltswechsel sowie das Ergreifen unbegründeter Rechtsmittel, zu weiten Teilen selbst verschuldet. IV.