Weitergehendes obliegt der Vollzugseinrichtung und der dortigen medizinischen Versorgung (Art. 61 JVG). Das Erstellen eines Gutachtens erübrigt sich bei dieser Aktenlage. Der Beweisantrag wird abgewiesen. 16.2 Zusammenfassend sind keine Umstände ersichtlich, die ernsthafte Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit aufkommen lassen. Die Voraussetzungen für abweichende Vollzugsformen gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB können ohne Einholung eines Gutachtens verneint werden. Auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ist im Übrigen im Vollzug einzugehen.