Die eingereichte IV-Anmeldung vom 26. Juli 2022 ist als reine Parteibehauptung nicht geeignet, an diesen Feststellungen etwas zu ändern (pag. 69 ff.). Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das unterschiedlich gut ertragen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2013 vom 27. September 2013 E. 1.2). Im Normalvollzug droht der Beschwerdeführerin keine erhebliche Gefährdung für ihre Gesundheit. Die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten sowie die von der SID aufgezeigten Massnahmen erscheinen adäquat. Weitergehendes obliegt der Vollzugseinrichtung und der dortigen medizinischen Versorgung (Art.