376). Es kann nicht ausgeblendet werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Urteilsbegründung zur vorliegend fraglichen Freiheitsstrafe zu früherer Zeit gegenüber Ärzten Symptome vortäuschte, die nicht real vorhanden waren (amtliche Akten BVD pag. 271). Nach der vorerwähnten Verfügung der BVD vom 23. August 2021 liess sie sich sodann mehrmals zu stationären-psychiatrischen Behandlungen einweisen, wo die entsprechenden Diagnosen gestellt und bestätigt wurden.