Eine gutachterliche Abklärung wäre nur dann angezeigt, wenn die vorhandenen Arztberichte ernsthafte Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit aufkommen lassen würden. In diesem Zusammenhang ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die angeführte Agoraphobie mit Panikstörungen sowie die posttraumatische Belastungsstörung erstmals aufgetreten zu sein scheinen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben der BVD vom 18. Juni 2021 informiert wurde, dass die Voraussetzungen für Electronic Monitoring nicht erfüllt sind (amtliche Akten BVD pag. 372 ff.).