51) legen diesen Rückschluss jedoch nicht nahe und scheinen nicht besonders schwerwiegend. Einzelne problematische Reize (öffentlicher Verkehr, Liftfahren, Autofahren im Tunnel, Benützen der Waschmaschine [pag. 49 f.]; Einkaufen [amtliche Akten BVD pag. 419]) scheinen überdies im Vollzug mittels Electronic Monitoring aktueller als im Normalvollzug. Letztlich weist die SID zu Recht darauf hin, dass die Terminintervalle von 2-4 Wochen auf keinen intensiven Behandlungsbedarf hindeuten (vgl. pag. 61). Gleich verhält es sich mit der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin. Ein schwerwiegendes gesundheitliches