Bezug auf die konkreten Umstände des Vollzugs und die dortigen Behandlungsmöglichkeiten wird nicht genommen. Vielmehr wird in den Arztberichten pauschal die Befürchtung geäussert, dass die Inhaftierung zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands führe und folglich keine Hafterstehungsfähigkeit gegeben sei (pag. 63). Die beschriebenen Reaktionen der Beschwerdeführerin auf problematische Reize (Erstarren, Übelkeit, Schmerzen, Schwitzen; pag. 51) legen diesen Rückschluss jedoch nicht nahe und scheinen nicht besonders schwerwiegend.