Von diesen Leiden wäre die Beschwerdeführerin im Normalvollzug in gleichem Masse betroffen wie beim Vollzug mittels Electronic Monitoring. Was die diagnostizierte Agoraphobie mit Panikstörungen sowie die posttraumatische Belastungsstörung angeht, ist mit der SID zu folgern, dass die Gesundheitsversorgung im Normalvollzug auch dafür geeignete Behandlungsmöglichkeiten vorsieht, nötigenfalls mittels Einweisung in eine geeignete Klinik (Art. 18 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 18 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b JVG). Es ist nicht einzusehen, weshalb ein Klinikaufenthalt problematisch sein soll, wie geltend gemacht wird.