Bei den angeführten Schmerzen im Bereich von Nacken, Schulter und Rücken, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und die rasche Ermüdung handelt es sich um keine besonderen gesundheitlichen Probleme. Die medizinische Versorgung im Normalvollzug ist gemäss Art. 61 ff. der Justizvollzugsverordnung (JVV; BSG 341.11) sichergestellt und geeignete Behandlungsmöglichkeiten sind gegeben. Von diesen Leiden wäre die Beschwerdeführerin im Normalvollzug in gleichem Masse betroffen wie beim Vollzug mittels Electronic Monitoring.