Die Beschwerdeführerin habe Angst in geschlossenen Räumen und müsse immer einen Fluchtweg vor sich haben, was weder in einer Vollzugsanstalt noch in einer psychiatrischen Einrichtung möglich sei. Weiter verkenne die SID, dass sich die schwerwiegendsten Schuldsprüche gegen die Beschwerdeführerin auf Taten vor nunmehr 11 Jahren (Betrug) sowie 17 Jahren (Veruntreuung) beziehen würden. Das öffentliche Interesse am Strafvollzug sei aufgrund des Zeitablaufs reduziert. Die weitere Straffälligkeit der Beschwerdeführerin wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts gereiche ihr diesbezüglich kaum zum Nachteil.