9 sie nur in einem 50%-Pensum mit flexibler Arbeitszeitgestaltung arbeite. Überdies habe sie auf dringendes Anraten ihrer behandelnden Ärztin eine neuerliche IV- Anmeldung eingereicht. Es sei nach wie vor von Hafterstehungsunfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe Angst in geschlossenen Räumen und müsse immer einen Fluchtweg vor sich haben, was weder in einer Vollzugsanstalt noch in einer psychiatrischen Einrichtung möglich sei.