Eine Begutachtung im Sinne des Fragenkatalogs gemäss Anhang 1 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 (SSED 17ter.0) sei somit unerlässlich. Die Beschwerdeführerin habe eine entsprechende Begutachtung beantragt und ihre Auffassung geäussert, dass diese ihre Hafterstehungsfähigkeit widerlegen würde. Bei der Würdigung der eingereichten Arztberichte verkenne die SID, dass die behandelnden Ärzte nach wie vor von einer Hafterstehungsunfähigkeit ausgehen würden.