So sei unklar, ob die von der SID aufgezeigten Massnahmen (Medikation, kein nächtlicher Zelleneinschluss, Betreten des Raums als Letzte sowie Arbeitsplatzzuweisung) zu einer Verminderung oder Behebung der Problematik beitragen könnten. Eine Begutachtung im Sinne des Fragenkatalogs gemäss Anhang 1 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 (SSED 17ter.0) sei somit unerlässlich.