Die bekannten Diagnosen schienen die Beschwerdeführerin in ihrem beruflichen Alltag nicht einzuschränken, sodass von einer nicht allzu hohen Beeinträchtigung ausgegangen werden könne. Angesichts der Aktenlage könne auf das Einholen eines Gutachtens betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verzichtet werden und der entsprechende Antrag sei abzuweisen. Es bestünden keine Zweifel an ihrer Hafterstehungsfähigkeit. Letztlich hält die SID fest, dass am Vollzug der vorliegend zu verbüssenden Strafe nach wie vor ein hohes Interesse bestehe.