Da diese aber in Freiheit in geringer Frequenz erfolge, sei sie auch im Normalvollzug möglich, nötigenfalls mittels Verlegung in eine psychiatrische Einrichtung. Weiter sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin die Medikation aus Eigeninitiative eingestellt habe. Es stünden damit Mittel zur Verfügung, allfällige Beschwerden im Vollzug zu lindern. Der diagnostizierten Agoraphobie könne im Vollzug entgegengewirkt werden. Die bekannten Diagnosen schienen die Beschwerdeführerin in ihrem beruflichen Alltag nicht einzuschränken, sodass von einer nicht allzu hohen Beeinträchtigung ausgegangen werden könne.