3.3 im angefochtenen Entscheid verwiesen (pag. 33 ff.). 16.1.2 Die SID folgerte, dass die chronischen Schmerzen im Bereich von Nacken, Schulter und Rücken, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und die rasche Ermüdung offensichtlich keine Hafterstehungsunfähigkeit begründen würden, da im Normalvollzug darauf eingegangen werden könne. Die diagnostizierte schwere Traumafolgestörung bedürfe zwar einer langfristigen Behandlung. Da diese aber in Freiheit in geringer Frequenz erfolge, sei sie auch im Normalvollzug möglich, nötigenfalls mittels Verlegung in eine psychiatrische Einrichtung.