8 16. 16.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine Abweichung vom Normalvollzug zugunsten des Strafvollzugs in Form von Electronic Monitoring erfordert. 16.1.1 Die SID legte in ihrem Beschwerdeentscheid die Aktenlage und die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte eingehend dar. Auf eine Wiedergabe ihrer zutreffenden, nicht beanstandeten Zusammenfassung wird verzichtet und stattdessen auf die Ziff. 3.3 im angefochtenen Entscheid verwiesen (pag.