Inhaftierung führt in aller Regel zu psychischem und körperlichem Stress infolge Freiheitsentzugs, der auf direktem Wege Symptome erzeugen kann. In Anbetracht der grundsätzlich guten medizinischen Grundversorgung in Vollzugsanstalten wird nur in schwerwiegendsten Fällen von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit ausgegangen (GRAF, Hafterstehungsfähigkeit, in: Vollzugslexikon, a.a.O., S. 309 f.).