Deren Beurteilung bezieht sich immer auf eine bestimmte Person, einen zu beschreibenden Zeitraum und die konkreten Haftumstände (Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2013 vom 27. September 2013 E. 1.2). Eine medizinische Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit soll sich darauf beschränken, die Folgen einer konkreten Haftform in einer konkreten Vollzugseinrichtung auf die körperliche und geistige Gesundheit aufzuzeigen (GRAF, Hafterstehungsfähigkeit, in: Vollzugslexikon, a.a.O., S. 311).