80 Abs. 2 StGB zu prüfen. Ob darunter auch das Eigenheim fällt, das im Rahmen von Electronic Monitoring als Vollzugseinrichtung verstanden werden könnte, wird in der Lehre unterschiedlich beurteilt (bejahend: BSK StGB-KOLLER, 4. Auflage, Art. 80 N 18; ablehnend: KRÄHENMANN/SCHWEIZER/TSCHUMI, Hungerstreik im Strafvollzug, Jusletter 2011, N 18 ff.). Die Frage kann indes mit Blick auf die folgenden Ausführungen zur Hafterstehungsfähigkeit offengelassen werden. 15.3 Als Hafterstehungsfähigkeit kann die Fähigkeit eines Menschen bezeichnet wer-