Abweichungen sind zu treffen, wenn die erforderliche Pflege im konkreten Einzelfall nicht geleistet werden kann. Infrage kommen beispielsweise erleichterte Kontakte zur Aussenwelt oder das Nichtverschliessen der Zellentür (BSK StGB-KOLLER, 4. Auflage, Art. 80 N 11). Sind derartige Abweichungen im Einzelfall nicht möglich, liegt Hafterstehungsunfähigkeit vor und es ist eine Einweisung in eine andere geeignete Einrichtung gemäss Art. 80 Abs. 2 StGB zu prüfen.