15. 15.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter den abweichenden Strafvollzug gemäss Art. 80 StGB in Form von elektronischer Überwachung. Subeventualiter sei das Verfahren zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts in diesem Punkt an die SID zurückzuweisen (pag. 3). 15.2 Gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB kann von den für den Vollzug geltenden Regeln zu Gunsten der inhaftierten Person abgewichen werden, wenn deren Gesundheitszustand dies erfordert. Abweichungen sind zu treffen, wenn die erforderliche Pflege im konkreten Einzelfall nicht geleistet werden kann.