Vielmehr soll das Electronic Monitoring (Front Door) als mildere Vollzugsform einen kleineren Anwendungsbereich aufweisen und – im Gegensatz zur Halbgefangenschaft – nur bei teilbedingten Strafen von höchstens 12 Monaten möglich sein. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Electronic Monitoring (Front Door) gemäss der aktuellen Praxis auf wenige Anwendungsfälle beschränkt sei, wird von aktuellen Statistiken nicht gestützt (MERGENTHALER, Electronic Monitoring in der Front Door-Variante – Wie der Schweizer Modellversuch Einzug ins Strafgesetz nahm, ius.full 2021 212, S. 214). 14.1.6