Es kann ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 79b StGB die Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b StGB praktisch ihres Sinns berauben wollte, zumal Art. 77b StGB ebenfalls revidiert wurde. Vielmehr soll das Electronic Monitoring (Front Door) als mildere Vollzugsform einen kleineren Anwendungsbereich aufweisen und – im Gegensatz zur Halbgefangenschaft – nur bei teilbedingten Strafen von höchstens 12 Monaten möglich sein.