Diese Voraussetzungen entfallen bei der Halbgefangenschaft vollzugsbedingt, hängen weitestgehend vom Willen der verurteilten Person sowie deren Umfeld ab und dürften in den allermeisten Fällen erfüllt sein. Da das Electronic Monitoring gegenüber der Halbgefangenschaft weniger einschneidend ist, mithin im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips Vorrang hat und die zusätzlichen Voraussetzungen in den allermeisten Fällen erfüllt sein dürften, wären bei der angestrebten Praxisänderung kaum noch Anwendungsfälle für die Halbgefangenschaft denkbar. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art.