Die Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b StGB setzt gleich wie das Electronic Monitoring (Front Door) voraus, dass keine Fluchtgefahr sowie keine negative Legalprognose vorliegt und die verurteilte Person einer geregelten Tätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. Für das Electronic Monitoring (Front Door) sind darüber hinaus eine dauerhafte Unterkunft, die Zustimmung der verurteilten Person zu einem Vollzugsplan und das Einverständnis der in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen erforderlich (Art. 79b Abs. 1 lit. b, d und e StGB). Diese