Es kann somit festgehalten werden, dass mit Inkrafttreten des Art. 79b StGB keine Rechtsänderung zum Anwendungsbereich des Electronic Monitoring (Front Door) eingetreten ist. Die bisherige, zur Regelung gemäss der Versuchsbewilligung ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts hat weiterhin Geltung. Demnach ist nach wie vor die Strafe ab initio massgebend. 14.1.5 Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Praxisänderung lässt sich aus Sicht der Kammer sachlich nicht rechtfertigen.