Dies entspreche nicht dem gesetzgeberischen Willen (zum Ganzen pag. 11 ff.). 14.1.3 Das Bundesgericht hat sich, wie erwähnt, noch unter Geltung der Versuchsbewilligung mit der vorliegenden Frage auseinandergesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1253/2015 vom 17. März 2016). Es hielt mit Verweis auf die bundesrätliche Botschaft zum (damals noch nicht in Kraft getretenen) Art. 79b StGB fest, dass das Electronic Monitoring (Front Door) für den Strafvollzug bei schweren Delikten nicht möglich sein soll. Als massgebend erachtete es daher die vom Gericht ausgesprochene Strafe ab initio.