Bei teilbedingten Strafen gelange das Electronic Monitoring (Front Door) nur bei der absoluten Minimalstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 6 Monate vollzogen werden müssten, zur Anwendung. Da andere kurze Freiheitsstrafen gemäss Art. 42 Abs. 1 e contrario StGB nur bei einer negativen Legalprognose vollzogen würden und das Electronic Monitoring (Front Door) bei Vorliegen einer solchen ausgeschlossen sei, bleibe dieses auf ein paar wenige Ausnahmefälle beschränkt. Dies entspreche nicht dem gesetzgeberischen Willen (zum Ganzen pag.