79 Abs. 1 lit. a StGB decke sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit demjenigen für die Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b StGB. Dies sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und unzulässig, da die beiden Vollzugsformen einander gleichgestellt seien (STÖSSEL, Unterschiedliche Massstäbe für Electronic Monitoring und Halbgefangenschaft, Contra- Legem 2019/2, S. 84 ff.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung halte auch bei isolierter Betrachtung des Art. 79b StGB nicht stand. Bei teilbedingten Strafen