Die bundesgerichtliche Rechtsprechung werde in der Lehre kritisiert. Das Festhalten an der Strafe ab initio beruhe auf einer unvollständigen und im Ergebnis unzutreffenden Rekonstruktion des gesetzgeberischen Willens und lasse sich auch unter systematisch-teleologischen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen (URWYLER, Eletronic Monitoring [Front Door]: Berechnung der zulässigen Maximalstrafe bei teilbedingten Freiheisstrafen, recht 2022 S. 24). Der Anwendungsbereich des Electronic Monitoring (Front Door) gemäss Art. 79 Abs. 1 lit.