5 14.1.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, dass sich das Bundesgericht seit Inkrafttreten des Art. 79b StGB nicht mit der vorliegenden Frage auseinandergesetzt habe. Im von der SID genannten Urteil 6B_627/2020 vom 21. April 2021 habe es lediglich das Nichteintreten der Vorinstanz überprüft und sich nicht mit der Thematik befasst. Gleiches gelte für das zwischenzeitlich ergangene Urteil 6B_223/2021 vom 27. April 2022. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung werde in der Lehre kritisiert.