14. 14.1 Strittig ist, ob sich die Obergrenze von 12 Monaten Freiheitsstrafe für das Electronic Monitoring (Front Door) gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB bei teilbedingten Freiheitsstrafen auf den unbedingt vollziehbaren Teil oder die gesamte Freiheitsstrafe («ab initio») bezieht. 14.1.1 Die SID hält im angefochtenen Entscheid vom 27. September 2022 dafür, dass die gesamte ausgesprochene Strafe ab initio massgebend sei. Zur Begründung führt sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Regelung gemäss der Versuchsbewilligung an (Urteile des Bundesgerichts 6B_1253/2015 vom 17. März 2016; 6B_1204/2015 vom 3. Oktober 2016).