Vorausgesetzt wird gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB, dass nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a), sie über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder eine solche zugewiesen werden kann (lit. c), die mit ihr in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen (lit. d) und die verurteilte Person einem Vollzugsplan zustimmt (lit. e).