Daran ändert die Bezeichnung als «abweichende Form» nichts. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin ferner darauf hin, dass ihre Anträge identisch sind mit denjenigen im vorinstanzlichen Verfahren, welche die SID ohne weitere Ausführungen unter Art. 79b StGB geprüft hat. Ein Nichteintreten auf das identische, angeblich unklare Rechtsbegehren würde bei diesen Gegebenheiten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. 12.4 Die Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2022 entspricht somit den Voraussetzungen gemäss Art. 32 VRPG. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG).