a StGB auseinander, kritisiert die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts und schliesst damit, dass die Voraussetzungen von Art. 79b StGB ihrer Ansicht nach erfüllt seien. Aus dem massgebenden Antrag in der Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2022 sowie der zugehörigen Begründung ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführerin (primär) die elektronische Überwachung i.S.v. Art. 79b StGB beantragt. Daran ändert die Bezeichnung als «abweichende Form» nichts.