StGB beziehe. Die Anträge in der vorliegenden Beschwerde seien identisch mit denjenigen im Beschwerdeverfahren vor der SID. Diese sei im angefochtenen Entscheid auf die Voraussetzungen gemäss Art. 79b StGB eingegangen und habe mit keinem Wort erwähnt, dass die Anträge zugunsten der Beschwerdeführerin hätten ausgelegt werden müssen. Anträge müssten im Lichte der Begründung ausgelegt werden. Damit sei klar, dass vorliegend die Vollzugsform des Electronic Monitorings gemäss Art. 79b StGB und eventualiter die abweichende Vollzugsform als Electronic Monitoring gemäss Art. 80 StGB beantragt werde.