StGB) angeführt werde, sei auf die Beschwerde mangels eines Antrags und eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Die gleichlautenden Anträge der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren seien zu ihren Gunsten nicht wörtlich genommen worden. Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht müsse sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin jedoch auf dem Wortlaut ihrer Anträge behaften lassen (zum Ganzen pag. 99). 12.2 In ihrer Replik vom 16. Dezember 2022 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Antrag Nr. 2 sich auf das Electronic Monitoring (Front Door) gemäss Art. 79b StGB beziehe.