3 12.1 Die SID führt in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2022 aus, die Beschwerdeführerin beziehe sich mit dem Antrag Nr. 2 um «Strafvollzug in der abweichenden Form des Electronic Monitoring (EM Frontdoor)» auf Art. 80 StGB. Soweit zur Begründung des Antrags die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum EM Frontdoor ausserhalb von Art. 80 StGB (bzw. zu Art. 79b StGB) angeführt werde, sei auf die Beschwerde mangels eines Antrags und eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten.