Wegleitend ist der Grundsatz von Treu und Glauben. Eine übertriebene Schärfe in der Handhabung formeller Vorschriften, überspannte Anforderungen an Rechtsschriften oder sonstige übertriebene Formstrenge sind gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verboten (zum Ganzen MICHEL DAUM, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N 9, 13, 18 und 22).