8. Der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 16. November 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (pag. 101 f.). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 beantragte sie mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid der SID sowie deren Stellungnahme vom 15. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (pag. 107). 9. Innert der mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 gewährten Frist gelangte beim Obergericht die Replik der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2022 ein.