Die versäumte Einsprache gegen den Strafbefehl jetzt mittels Revisionsgesuch zu retten, ist nicht Sinn und Zweck der Revision, sondern rechtsmissbräuchlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb vorliegend kein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO gegeben ist. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen. IV. Kosten 17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge seines Unterliegens hat der Gesuchsteller von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.