Der Gesuchsteller kann sodann auch keine plausiblen Gründe nennen, weswegen er nicht gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hat. Der Umstand, dass er gedacht haben will, es handle sich bei der Geldstrafe um eine Busse, ändert nichts daran, dass er offensichtlich bereits im Zeitpunkt des Erhalts des Strafbefehls mit dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht einverstanden war. Die versäumte Einsprache gegen den Strafbefehl jetzt mittels Revisionsgesuch zu retten, ist nicht Sinn und Zweck der Revision, sondern rechtsmissbräuchlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb vorliegend kein Revisionsgrund nach Art.