Er hätte die Einwände bereits am 22. April 2020 bei der Kontaktaufnahme durch die Polizei gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bzw. spätestens innert der Einsprachefrist ab Zustellung des Strafbefehls vom 20. Juli 2020 vorbringen müssen. Gründe, weshalb im vorliegenden Fall davon abgesehen werden musste oder durfte, sind nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller kann sodann auch keine plausiblen Gründe nennen, weswegen er nicht gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hat.